Bäuerliches Anerbenrecht gelangt immer dann zur Anwendung, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb in einer entsprechenden Größe Gegenstand einer Verlassenschaft ist. Bei der Größe kommt es weniger auf die Fläche, sondern auf die mögliche Ertragsfähigkeit an. Diese ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei die diesbezüglichen Auskünfte der jeweiligen Bezirksbauernkammer nicht ausreichen. Vielmehr ist zwingend ein entsprechendes Gutachten zu erstellen.
Liegt ein Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes vor, ist das Anerbengesetz auch dann anwendbar, wenn zwar dieser landwirtschaftliche Betrieb bereits unter Lebzeiten übergeben worden ist, jedoch neben dem Übernehmer weitere pflichtteilsberechtigte Personen nach dem verstorbenen Vorbesitzer vorhanden sind.
Ist daher ein Anerbenhof gegeben, empfiehlt es sich, sowohl bereits bei der Übergabe als auch im Falle eines Verlassenschaftsverfahrens nach einem Übergeber eines derartigen landwirtschaftlichen Betriebes rechtliche Beratung einzuholen, wobei unsere Kanzlei diesbezüglich über erhebliche praktische Erfahrungen verfügt.

Symbolbild "bäuerliches Anerbenrecht" zeigt einen Traktor, der über ein bepflanztes Feld fährt.
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Dr. Jürgen Nowotny

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