Erben heißt grundsätzlich, Rechtspositionen (somit Aktiva und Passiva) des Verstorbenen entsprechend dessen letztem Willen oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu übernehmen.
Sie können zu Lebzeiten durch Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages unter Ehegatten sowie durch Schenkung das rechtliche Schicksal Ihres Vermögens – ohne Anwendung der gesetzlichen Erbfolge – nach Ihrem Willen steuern.
In engem Zusammenhang damit stehen auch die Pflichtteilsansprüche von Kindern und Ehegatten.
Im Wege der Vorsorgevollmacht (Patientenverfügung) können Anweisungen für Alter und Handlungsunfähigkeit getroffen werden. So kann für den Fall krankheits- oder altersbedingter Geschäftsunfähigkeit die gerichtliche Bestellung eines Sachwalters durch die vorzeitige eigene Bestimmung vermieden werden.
- Durchführung von Verlassenschaftsverfahren (anstelle des Notars)
- Vertretung in Abhandlungsverfahren zur Wahrung Ihrer Interessen
- Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
- Erstellung eines Erbvertrages (zwischen Ehegatten) bzw. eines Testaments
- Erstellung eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall
- Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
- (landwirtschaftliche-) Übergabsverträge