• Geltendmachung und Abwehr von Schadenersatzansprüchen
  • Verkehrsunfälle: Geltendmachung und Abwehr  von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen
  • Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen
  • Arzthaftung
  • Schadersatz bei Reisen

Das Schadenersatzrecht umfasst die Regulierung und Geltendmachung von Ansprüchen, welche aus der Zufügung eines Schadens, sei es aus einer Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung, aus einem Verkehrsunfall oder einer sonstigen unerlaubten Handlung, resultieren.

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, kurz ABGB als Kerngesetz, beinhaltet zudem diverse besondere gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit dem Schadenersatz. Hier sei insbesondere die so genannte Wegehalterhaftung erwähnt, wonach für die Beschaffenheit eines Weges und die damit einhergehenden Schädigungen von dem zu verantworten sind, der auch die Kosten der Errichtung und Instandhaltung trägt. Generell anweichendes gilt jedoch wieder, sofern man als Geschädigter in einer vertraglichen Beziehung mit dem Halter des Weges steht. Diesbezüglich genügt bereits die Vertragsanbahnung, etwa ein Sturz auf einem nicht von Eis und Schnee geräumten Parkplatz eines Supermarktes, wenn man beabsichtigt, dort Einkäufe zu tätigen.

Auch im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen liegen diverse Sonderbestimmungen vor, wobei in der Rechtsprechung der Gerichte besondere Aufmerksamkeits- und Sorgfaltspflichten für den Lenker herausgebildet wurden.

Vom Begriff des Gewährleistungsrechts sind mangelhafte Leistungen des Vertragspartners erfasst, wenn der konkrete Mangel – der gekaufte Fernseher ist schon nach 5 Monanten defekt – bereits im Zeitpunkt der Übergabe durch den Verkäufer vorgelegen ist. Für bewegliche Sachen gilt eine Gewährleistungsfrist von zwei, für unbewegliche Sachen von drei Jahren.

Die aus der Gewährleistung abgeleiteten Rechte – primär alternativ die Verbesserung oder der Austausch – können gegenüber einem Verbraucher durch den Unternehmer nicht eingeschränkt werden. Oft wird seitens der Unternehmen versucht, die Rechte der Gewährleistung im konkreten Fall zu untergraben. Unter Verbrauchern, etwa beim privaten Gebrauchtwagenkauf, ist eine Beschränkung oder ein Ausschluss des Gewährleistungsrechts möglich.

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Mag. Philipp Wohlmacher

Rechtsanwalt | Standort Urfahr

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